Granit liest das Kleingedruckte

Best-Leistungsgarantie - Was heißt das jetzt eigentlich?

Geschrieben von Granit Bajrami | 24.02.26 18:04

Moin ihr Lieben,

eine Situation aus der Praxis begegnet mir erstaunlich häufig. Ein Schadensfall ist eingetreten, die Versicherung besteht bereits seit mehreren Jahren und grundsätzlich fühlt man sich gut abgesichert. Im Gespräch fällt dann fast automatisch der Hinweis, dass der eigene Tarif schließlich eine Best-Leistungsgarantie enthält und damit ohnehin der bestmögliche Versicherungsschutz bestehen müsse. 

Auszug aus meinem eigenen Versicherungsschein (Der Schuster hat diesmal wirklich die besten Schuhe):

Da ich mich bewusst für ein gutes Vertragswerk mit fehlenden Ausschlüssen innerhalb der Best-Leistungsgarantie entschieden habe sind meine Ausschlüsse recht kurz gefasst:

Sehr einfach gefunden auf Seite 91 von 167 auf einem Bedingungswerk was ich erst Googlen musste und dann im Dokument suchen musste unter den richtigen Begriffen. Macht sicherlich super viel Spaß das als Kunde rauszusuchen.   

Was heißt das ganze zusammengefasst?

"Die Best-Leistungs-Garantie kommt erst im Schadenfall zum tragen. Ist der entstandene Schaden nicht oder nicht im gleichen Umfang versichert, wie es ein anderer Versicherer am deutschen Markt versichert hat, kann sich der Kunde auf diese Garantie berufen. Die Schadensregulierung erfolgt dann so, wie es der Mitbewerber getan hätte. "

oder noch kürzer: 

"Wenn alle es haben, haben wir es auch." Man ist quasi durch den Markt selbst versichert.

Im konkreten Schadensfall zeigt sich jedoch gelegentlich ein anderes Bild.

Ein guter Freund von mir, selbst Versicherungsmakler, ließ beim Tragen eines Bierkastens diesen in seiner Mietwohnung fallen. Dabei wurde eine Bodenfliese beschädigt. Versicherungstechnisch handelt es sich hierbei um einen klassischen Mietsachschaden, also einen Schaden an gemieteten unbeweglichen Sachen innerhalb der Privathaftpflichtversicherung. 

Die Erwartung war nachvollziehbar. Der bestehende Tarif enthielt eine Best-Leistungsgarantie, sodass davon ausgegangen wurde, dass der Schaden vollständig reguliert wird, insbesondere da andere Versicherer vergleichbare Schadensfälle teilweise ohne Selbstbeteiligung übernehmen.

Im konkreten Vertrag war für Mietsachschäden jedoch eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro vereinbart. Diese blieb auch im Rahmen der Best-Leistungsgarantie bestehen. Hintergrund ist, dass viele Versicherer in ihren Bedingungen ausdrücklich regeln, dass vereinbarte Selbstbehalte sowie leistungsartspezifische Entschädigungsgrenzen, sogenannte Sublimits, nicht Gegenstand der Leistungsangleichung sind.

Obwohl ein anderer Versicherer denselben Schadensfall ohne Selbstbehalt reguliert hätte, konnte die Best-Leistungsgarantie hier keine Verbesserung herbeiführen, da sie ausschließlich innerhalb des bestehenden Vertragsrahmens wirkt und keine Erweiterung individuell vereinbarter Begrenzungen vorsieht.

Genau an diesem Punkt entsteht im Schadensfall häufig Verwirrung.

Die Best-Leistungsgarantie gehört ohne Zweifel zu den sinnvollsten Entwicklungen im Privatkundengeschäft der vergangenen Jahre. Ihre Grundidee besteht darin, Leistungsnachteile gegenüber aktuellen Marktstandards zu vermeiden, sofern ein anderer deutscher Versicherer bei einem vergleichbaren Schadensfall weitergehenden Versicherungsschutz bieten würde.

Was dabei jedoch häufig übersehen wird ist, dass diese Leistungsangleichung klar definierten Grenzen unterliegt.

Viele Leistungen innerhalb eines Vertrags sind mit eigenen Entschädigungsgrenzen versehen. Diese sogenannten Sublimits betreffen beispielsweise Mietsachschäden, Schlüsselverlust oder bestimmte Alltagsrisiken. Selbst wenn ein anderer Versicherer in vergleichbaren Schadensfällen höhere Leistungen vorsieht, bleiben diese Begrenzungen im eigenen Vertrag bestehen. Gleiches gilt für vereinbarte Selbstbehalte, die auch dann weiter Anwendung finden, wenn andere Tarife ohne Eigenanteil regulieren würden.

Die Best-Leistungsgarantie sorgt deshalb nicht für identische Bedingungen am Markt, sondern für eine Anpassung einzelner Leistungsinhalte innerhalb der bestehenden Tarifstruktur.

Interessant wird dieser Punkt vor allem dann, wenn man ihn mit anderen Versicherungssparten vergleicht. Nicht überall lassen sich Leistungen überhaupt an den Markt angleichen. Gerade im Rechtsschutz zeigt sich regelmäßig, dass Erwartungen und tatsächlicher Versicherungsschutz auseinandergehen können, weil Ausschlüsse, Wartezeiten oder Risikoabgrenzungen bewusst fest definiert sind, worauf ich in meinem vorherigen Beitrag zur Rechtsschutzversicherung bereits ausführlicher eingegangen bin.

Am Ende bleibt die Best-Leistungsgarantie dennoch ein sehr sinnvolles Instrument. Sie verhindert in vielen Schadensfällen, dass ältere Verträge mit der Zeit deutlich hinter dem Marktstandard zurückfallen. Sie ersetzt jedoch keine sorgfältige Tarifauswahl.

Denn im Schadensfall entscheidet selten der große Leistungsbaustein, sondern meist ein einzelner Absatz im Kleingedruckten.

Und genau deshalb lohnt es sich, bestehende Verträge gelegentlich überprüfen zu lassen. Nicht zwingend, um sofort etwas zu verändern, sondern um zu verstehen, wie belastbar der eigene Versicherungsschutz tatsächlich ist, wenn es darauf ankommt.